Satzung des RSV Querfeldein Schneckenlohe e.V.
Satzung vom 29.01.2003
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Radsportverein „Querfeldein“ e. V. mit Sitz in Schneckenlohe, gegründet am 30.12. 1999, hat den Zweck, den Radsport auf breiter Basis zu fördern. Der Verein steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage. Das Vereinsleben orientiert sich nach demokratischen Grundsätzen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kronach eingetragen werden. Die Vereinsfarben sind Rot-Schwarz Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) Abhaltung von geordnetem Radsport und Familienausfahrten
b) Unterhaltung von vereinsinternen Sportgeräten,
c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
2. Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)
2.1 Eintritt
Mitglied des Radsportvereins „Querfeldein“ Schneckenlohe e. V. kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
2.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
2.3 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
b) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet sodann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
2.4 Ehrenmitgliedschaft:
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um das Sportwesen innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.
2.5 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grund einer Empfehlung des Ausschusses.
2.6 Ehrungen
erfolgen für
a) langjährige Mitgliedschaft
b) verdienstvolle Mitgliedschaft
Die Ehrungen sollen jeweils in der Jahreshauptversammlung vollzogen werden
3. Geschäftsjahr und Finanzierung
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.02 und endet am 31.01 des Jahres. Es reicht von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung des folgenden Jahres. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:
a) Beiträge der Mitglieder
b) MTB Rennen
c) Einnahmen bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins
d) Erhebung eines Unkostenbeitrages bei Benutzung des vereinsinternen Fahrzeuges
e) Spenden und Stiftungen
f) sonstige Einnahmen
4. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der RSV Schneckenlohe (e.V.) mit Sitz in Schneckenlohe verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist siehe Punkt 1. der Satzung
a. Der Verein ist Selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
d. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schneckenlohe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Vereinsleitung
c) Der Vereinsausschuss
d) Die Mitgliederversammlung
Die Organe und Ausschüsse beschließen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt die absolute Mehrheit beim 1. Wahlgang nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die beim 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Alle Wahlen sind geheim durchzuführen. Vor Beginn der Wahlen bei der Jahreshauptversammlung berufen die Anwesenden drei im Saal Anwesende als Wahlleiter. Diese drei einigen sich auf einen Wahlvorsitzenden. Über alle Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses und der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse klar und übersichtlich festzuhalten. Der Protokollführer wird zu Beginn der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Anwesenden berufen.
6. Der Vorstand des Vereins (gemäß § 26 BGB)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden zusammengerufen. Innerhalb des Vereins wird geregelt, dass der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung – der 2. Vorsitzende die Geschäfte tätigt.
7. Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und Kassier. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
8. Jahreshauptversammlung
Jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Alle Vereinsmitglieder werden mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich eingeladen. Mit der Einladung erhalten alle Vereinsmitglieder Ort, Zeit und Tagesordnung mitgeteilt. Die Tagesordnung sollte folgende Punkt umfassen:
a) Berichte des Vereinsvorstandes und der Abteilungsleiter
b) Bericht des Schriftführers und Kassiers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Festlegung des Jahresbeitrages der Vereinsmitglieder
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Satzungsänderungen (nur bei Bedarf)
g) Anträge und Wünsche
h) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
i) Neuwahl oder Bestätigung des Vorstandes, des Kassiers und der Abteilungsleiter (nur bei Bedarf)
j) Verschiedenes Die Reihenfolge ist nicht bindend. Die Reihenfolge kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit geändert werden.
9. Amtsdauer des Vorstands, des Schriftführers und Kassiers und der Abteilungsleiter
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und Kassier und die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf Wunsch einer Abteilung kann deren Leiter auch zu einem anderen Zeitpunkt und nur von Mitgliedern der Abteilung gewählt werden. In der Wahl folgenden Mitgliederversammlung ist nur eine Bestätigung des Vorstands und der Abteilungsleiter notwendig. Neuwahlen sind nur dann notwendig, wenn jemand von seinem Amt zurücktritt oder die Mitgliederversammlung der Vereinsleitung oder einzelnen Mitgliedern der Vereinsleitung die Bestätigung im Amt versagt. Neuwahlen für die gesamte Vereinsleitung sind zwei Jahre nach der Hauptwahl notwendig.
10. Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) Kassier
d) dem Schriftführer und
e) 3 Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Vorsitzender des Ausschusses ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Für besondere Aufgaben kann der 1. Vorsitzende weitere Arbeitsausschüsse einberufen.
11. Aufgaben der Vereinsorgane
1. Die Vereinsleitung hat folgende Aufgaben:
a) Die Vereinsleitung ist nach der Mitgliederversammlung das geschäftsführende Organ des Vereins. Sie hat die Entscheidungen zu treffen, die über die normale Leitung und Verwaltung des Vereins hinausgehen, z. B. Einkäufe und Verkäufe von Vereinseigentum, soweit sich nicht die Mitgliederversammlung die Entscheidung vorbehalten hat.
b) Die Vereinsleitung dient der Beratung des Vorstandes.
2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Vereins, seine Leitung und Verwaltung selbst in diesen Grenzen unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie den Bestimmungen der Satzung
b) Berufung und Entlassung von Übungsleitern
c) Entscheidung über Ablehnung auf Annahme als Mitglied des Vereins
3. Dem Schriftführer und Kassier obliegt die Aufsicht über das Kassenwesen und über die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Den Abteilungsleitern obliegt die Durchführung und Überwachung des gesamten sportlichen Betriebs.
12. Abteilungen des Vereins
Der Verein möchte den Radsport auf breiter Basis fördern. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, verfügt der Verein derzeit über folgende Abteilungen:
a) Radsport für Familien
b) Radsport für Jugendliche
c) Spinning
d) 1. Mannschaft
e) 2. Mannschaft
Bei Interesse und bei Vorhandensein geeigneter Sportstätten wird durch die Gründung neuer Abteilungen dem Zweck des Vereins Rechnung getragen.
13. Mitgliedsbeiträge
13.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.
13.2 Die Beitragshöhe wird durch die anwesenden Mitglieder während der Jahreshauptversammlung festgelegt.
13.3 Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
13.4 Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht
14. Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
15. Allgemeines
Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie die Funktionäre sind ehrenamtlich tätig und müssen Mitglieder im Verein sein. In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist so zu entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr bzw. im Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines geordneten Vereinslebens es erfordern. Dabei ist von dem aus der Satzung sich ergebenden Grundgedanken auszugehen.
16. Auflösung
des Vereins Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen oder Änderung des Vereinszweckes können nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden.
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt, durch die Eintragung im Registergericht und durch den Vereinsbeschluss in Kraft.
RSV Schneckenlohe
1. Vorstand